Hautarztpraxis Prof. Dr. B. Melnik

und H. Hariry

 

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Berufskrankheiten

Die Berufsdermatologie beschäftigt sich mit Hauterkrankungen, die durch Berufsstoffe oder Hautbelastungen am Arbeitsplatz ausgelöst und unterhalten werden. Beispiele sind die Chromatallergie beim Maurer, die Mehlallergie beim Bäcker (sog. Bäckerkrätze), die Holzallergie vor allem auf Tropenhölzer beim Tischler, Metall- und Schneideölallergien beim Werkzeugmacher und CNC-Fräser sowie Kontaktallergien und kumulativ toxische Ekzeme im Frisörhandwerk.

Berufsbedingte Allergien entwickeln sich häufig zuerst an den Händen, später kommt es zu Streureaktionen an den Armen und auch im Gesicht. Auch Schleimhautallergien können berufsbedingt sein wie z. B. allergisches Asthma auf Mehlstäube beim Bäcker oder asthmatische Reaktionen auf Latex-Stäube bei Beschäftigten im Gesundheitswesen.

Die ursächliche Klärung einer beruflich verursachten Haut- bzw. Schleimhauterkrankung erfolgt über die Verfahren der Allergologie und Umweltmedizin.

Als beratende Ärzte der Berufsgenossenschaften klären wir in der Praxis die Fragen und Testungen einer Berufskrankheit entsprechend der Richtlinien der Berufskrankheitenverordnung (BeKV) auf der Rechtsgrundlage des Sozialgesetzbuches VII ab. Besonders wichtig sind hier die Berufskrankheit Nr. 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen) sowie die Nr. 5102 (Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen wird bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ein Hautarztbericht erstellt. Bei gesichertem Vorliegen einer Berufskrankheit erfolgt die Ärztliche Meldung einer Berufskrankheit. Als beratende Ärzte der BGen erstatten wir auch BK-Stellungnahmen und berufsdermatologische Gutachten zur Klärung einer Zusammenhangsfrage. 

Sollten Sie den Eindruck haben, dass Juckreiz, Haut- und/oder Schleimhautveränderungen während des Arbeitstages auftreten und sich während der Arbeit und im Verlauf der Arbeitswoche verschlechtern oder zunehmen, so besteht hochgradiger Verdacht auf beruflich verursachte Beschwerden. Sollte sich der Verdacht durch die dermatologisch-allergologische Untersuchung und Anamnese erhärten, erstatten wir mit Ihrem Einverständnis einen Hautarztbericht an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft (BG). Die Adresse Ihrer BG können Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder Sicherheitsbeauftragten im Betrieb erfragen. Die Aufklärung und Dokumentation berufsrelevanter Zusammenhänge kann für die Anerkennung einer Berufskrankheit, Kostenübernahme einer Umschulungsmaßnahme oder Berentung von großer Bedeutung sein. 

§3 Absatz 1 der BeKV enthält Vorschriften zur Prophylaxe. Besteht für einen Versicherten die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken. In derartigen Fällen können die BGen Heilbehandlungen genehmigen. Hautschutzpräparate, Handschuhe etc., die gewöhnlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, können zu Lasten der BG verordnet werden. Bei BG-Rezepten entfällt ferner die Zuzahlungspflicht. Durch konsequenten Hautschutz, Tragen von Schutzhandschuhen und anderer Schutzmaßnahmen sowie individueller Verhaltensänderungen und Arbeitsplatzumstellungen lassen sich viele beginnende Berufskrankheiten verhindern und der Arbeitsplatz erhalten. 


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Stand: 03. Januar 2003 15:51